Warum die Bank Steuern abführt, bevor man etwas entschieden hat
Damit die Bank den Sparer-Pauschbetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt, muss ein Freistellungsauftrag vorliegen. Ohne ihn lässt sich zu viel einbehaltene Steuer erst über die Steuererklärung zurückholen.
Bei fast allen anderen Steuern stellt der Staat zuerst eine Frage und erhebt dann. Bei Kapitalerträgen ist die Reihenfolge umgekehrt. Die Bank behält die Steuer im Moment der Gutschrift ein und führt sie ab — ohne Bescheid, ohne Rückfrage und ohne dass der Kunde zuvor irgendetwas entschieden hätte.
Damit die Bank den Sparer-Pauschbetrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt, muss ein Freistellungsauftrag vorliegen. Fehlt er, wird auf den ersten Euro Zinsen abgeführt — der Freibetrag ist damit aber nicht verloren: Zu viel einbehaltene Steuer lässt sich über die Steuererklärung zurückholen. Der Unterschied liegt darin, ob das Geld von vornherein auf dem Konto bleibt oder erst mit dem Steuerbescheid zurückkommt.
Wie der Abzug an der Quelle funktioniert
Kapitalerträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Der Steuersatz beträgt nach § 32d Einkommensteuergesetz 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag auf diese Steuer und, sofern Kirchensteuerpflicht besteht, die Kirchensteuer.
Rechnerisch ergibt sich ohne Kirchensteuer eine Belastung von rund 26,375 Prozent des Ertrags. Mit Kirchensteuer liegt sie je nach Bundesland etwas höher; der Solidaritätszuschlag wird dann von einer geringeren Bemessungsgrundlage berechnet.
Einbehalt und Abführung übernimmt die auszahlende Stelle — die Bank, die Fondsgesellschaft, der Broker. Mit dem Abzug ist die Einkommensteuer auf diese Erträge grundsätzlich abgegolten; daher der Name. Die Kirchensteuer wird dabei regelmäßig über einen automatisierten Abruf des Kirchensteuermerkmals beim Bundeszentralamt für Steuern ermittelt.
Anders als bei Arbeitslohn oder Vermietung gilt hier zudem ein Werbungskostenabzugsverbot: Tatsächliche Kosten rund um die Kapitalanlage — Depotgebühren, Fachliteratur, Beratung — sind grundsätzlich nicht abziehbar. Der Sparer-Pauschbetrag tritt an ihre Stelle. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist das umgekehrt: Dort lassen sich etwa beruflich genutzte Arbeitsmittel mit den tatsächlichen Beträgen ansetzen, sobald sie den Pauschbetrag übersteigen.
Was der Sparer-Pauschbetrag abdeckt
Der Sparer-Pauschbetrag ist in § 20 Absatz 9 EStG geregelt. Er beträgt
- 1.000 Euro je Person und Kalenderjahr,
- 2.000 Euro bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden.
Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge im Ergebnis unbelastet. Es handelt sich um einen gesetzlichen Freibetrag, nicht um eine Gutschrift und nicht um eine Leistung, die jemand auszahlt.
Der Pauschbetrag gilt pro Person, nicht pro Konto und nicht pro Bank. Wer bei drei Instituten Erträge erzielt, hat trotzdem nur einmal 1.000 Euro — und genau daraus entsteht der praktische Aufwand.
Warum der Freistellungsauftrag vorher da sein muss
Damit die Bank den Pauschbetrag beim Abzug berücksichtigt, braucht sie einen Freistellungsauftrag nach § 44a EStG. Er wird gegenüber dem jeweiligen Institut erteilt, nicht gegenüber dem Finanzamt, und er gilt für ein Kalenderjahr oder bis auf Widerruf.
Ohne diesen Auftrag rechnet die Bank die Steuer vom ersten Euro an ab. Sie kennt die Gesamtsituation des Kunden nicht und darf sie auch nicht unterstellen.
Zwei formale Punkte sind dabei wichtig. Der Auftrag ist nur mit korrekter steuerlicher Identifikationsnummer wirksam. Und die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge darf den Pauschbetrag insgesamt nicht überschreiten — die Institute melden die freigestellten Beträge an die Finanzverwaltung, wo sie zusammengeführt werden.
Wie sich der Betrag auf mehrere Banken verteilen lässt
Der Pauschbetrag lässt sich frei aufteilen. Wer bei zwei Instituten Erträge erwartet, kann etwa 700 Euro dem einen und 300 Euro dem anderen zuordnen. Eine Mindestsumme gibt es nicht, eine bestimmte Reihenfolge ebenfalls nicht.
Heikel ist die Aufteilung dort, wo die Erträge nicht vorhersehbar sind. Fällt bei einem Institut mehr an als freigestellt, wird auf den Überhang abgerechnet — auch dann, wenn bei einem anderen Institut ein Teil des Freibetrags ungenutzt bleibt. Eine automatische Verrechnung zwischen Banken findet nicht statt.
Eine unterjährige Änderung ist grundsätzlich möglich. Wird der Auftrag im laufenden Jahr erhöht, korrigieren viele Institute bereits einbehaltene Beträge im Rahmen der laufenden Verrechnung. Rückwirkend für ein bereits abgeschlossenes Kalenderjahr ist das jedoch nicht mehr möglich.
Angenommene Ausgangsdaten für eine einzeln veranlagte Person, keine Kirchensteuerpflicht:
- Kapitalerträge im Jahr insgesamt: 1.400 Euro
- erteilter Freistellungsauftrag: 600 Euro
- gesetzlicher Sparer-Pauschbetrag: 1.000 Euro
Einbehalt durch die Bank: 1.400 − 600 = 800 Euro steuerpflichtig
800 Euro × 26,375 % = 211,00 Euro
Bei vollständig zugeordnetem Pauschbetrag: 1.400 − 1.000 = 400 Euro steuerpflichtig
400 Euro × 26,375 % = 105,50 Euro
Die Differenz von 105,50 Euro ist zu viel einbehalten worden. Sie verfällt nicht, wird aber auch nicht von allein zurückgebucht — sie lässt sich über die Anlage KAP in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Alle Zahlen sind frei gewählt und dienen ausschließlich der Veranschaulichung der Rechenweise.
Was passiert, wenn zu viel einbehalten wurde
Hier liegt das eigentliche Missverständnis. Ein nicht ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag wird nicht automatisch ausgeglichen. Die Finanzverwaltung erfährt zwar von den freigestellten Beträgen, aber sie gleicht nichts von sich aus ab.
Die Korrektur läuft über die Anlage KAP der Einkommensteuererklärung. Grundlage ist die Steuerbescheinigung des Instituts, die auf Anforderung — bei vielen Banken auch standardmäßig — ausgestellt wird und die einbehaltene Kapitalertragsteuer, den Solidaritätszuschlag und den ausgeschöpften Freistellungsbetrag ausweist.
Dasselbe gilt für Verluste, die bei einer Bank entstanden und bei einer anderen Gewinne gegenüberstehen. Eine institutsübergreifende Verrechnung setzt eine Verlustbescheinigung voraus, die bei der Bank beantragt werden muss — und zwar bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres. Wird diese Frist versäumt, bleibt der Verlust im Depot dieses Instituts und wird dort ins Folgejahr vorgetragen.
Zur Einordnung: Die Berücksichtigung eines Freibetrags ist kein Bonus und keine Zuwendung. Sie führt dazu, dass Steuer, die rechnerisch nicht geschuldet war, nicht endgültig einbehalten bleibt. Ob sich daraus im konkreten Fall eine Erstattung ergibt, hängt von der gesamten Steuererklärung ab.
Wann der persönliche Steuersatz günstiger ist
Die 25 Prozent sind ein Pauschalsatz. Wer insgesamt wenig zu versteuerndes Einkommen hat, kann einem niedrigeren persönlichen Steuersatz unterliegen — dann wäre die Abgeltungsteuer die teurere Variante.
Für diesen Fall sieht § 32d Absatz 6 EStG die Günstigerprüfung vor. Sie wird in der Anlage KAP beantragt. Das Finanzamt rechnet daraufhin beide Varianten durch und wendet die für den Steuerpflichtigen günstigere an. Ein Nachteil entsteht durch den Antrag nicht: Fällt die Prüfung ungünstig aus, bleibt es beim Abgeltungsteuersatz.
Relevant ist das vor allem bei niedrigen Gesamteinkünften — etwa bei Studierenden, in Jahren mit langer Erwerbsunterbrechung oder bei vielen Ruheständlern mit überschaubarer Rente. Dass der Ruhestand die Steuererklärung nicht beendet, ist an anderer Stelle näher beschrieben.
Wenn voraussichtlich gar keine Steuer anfällt
Bleibt das Einkommen insgesamt unterhalb der steuerlichen Grenzen, kommt die Nichtveranlagungs-Bescheinigung in Betracht. Sie wird beim zuständigen Finanzamt beantragt und gilt in der Regel für bis zu drei Jahre.
Legt man sie der Bank vor, unterbleibt der Steuerabzug vollständig — nicht nur bis 1.000 Euro, sondern auch darüber hinaus. Für Personen mit geringem Einkommen, aber größerem Vermögen ist das der praktisch wirksamere Weg als ein Freistellungsauftrag.
Ändern sich die Verhältnisse, etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, ist das Finanzamt zu informieren. Die Bescheinigung ist eine Prognose, keine dauerhafte Zusage.
| Freistellungsauftrag | NV-Bescheinigung | |
|---|---|---|
| Wird erteilt gegenüber | der Bank | dem Finanzamt, dann bei der Bank vorgelegt |
| Umfang | bis zum Sparer-Pauschbetrag | unbegrenzt |
| Voraussetzung | steuerliche Identifikationsnummer | voraussichtlich keine Einkommensteuer |
| Geltungsdauer | Kalenderjahr oder bis auf Widerruf | in der Regel bis zu drei Jahre |
| Aufteilbar auf mehrere Institute | ja, in der Summe begrenzt | ja, Vorlage bei jedem Institut |
Was sich daraus für den eigenen Fall ergibt
Der Sparer-Pauschbetrag ist einer der wenigen Freibeträge, die eine Handlung im Voraus verlangen. Wer ihn erst in der Steuererklärung bemerkt, verliert ihn nicht — der Weg über die Anlage KAP bleibt offen. Der Aufwand ist dann aber ungleich größer als ein einmal erteilter Freistellungsauftrag.
Typische Konstellationen, in denen ein Blick lohnt: mehrere Konten oder Depots bei verschiedenen Instituten, ein neu eröffnetes Depot ohne Auftrag, eine Heirat mit Wechsel zur Zusammenveranlagung, oder ein deutlich verändertes Einkommen. Für zurückliegende Jahre richtet sich der noch offene Zeitraum nach der jeweils geltenden Abgabefrist.
Und wie bei jedem steuerlichen Freibetrag gilt auch hier: Er mindert die Bemessungsgrundlage. Er ist keine Auszahlung, kein Zuschuss und keine garantierte Erstattung — genauso wenig wie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder die Tagespauschale für Arbeitstage zuhause. Was am Ende herauskommt, ergibt sich erst aus der gesamten Steuererklärung.
Quellen
- Gesetze im Internet — § 20 Einkommensteuergesetz (Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html - Gesetze im Internet — § 44a Einkommensteuergesetz (Abstandnahme vom Steuerabzug, Freistellungsauftrag)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__44a.html - Gesetze im Internet — § 32d Einkommensteuergesetz (Gesonderter Steuertarif, Günstigerprüfung)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32d.html - ELSTER — Online-Portal der Steuerverwaltung, Anlage KAP
https://www.elster.de/
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Genannte Beträge sind gesetzliche Höchst- oder Pauschalwerte beziehungsweise Rechenbeispiele zur Veranschaulichung — keine zugesagte Erstattung und keine Auszahlung.
Ob und in welchem Umfang einzelne Posten im konkreten Fall berücksichtigt werden können, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Bei Unsicherheit können das zuständige Finanzamt oder eine steuerberatende Stelle weiterhelfen.