Warum der Küchentisch steuerlich anders behandelt wird als ein eigenes Zimmer
Tagespauschale und häusliches Arbeitszimmer sind zwei verschiedene Regelungen. Wer sie verwechselt, rechnet mit Beträgen, die im eigenen Fall gar nicht zur Auswahl stehen.
Im Alltag klingt beides gleich: Man arbeitet zuhause. Steuerlich sind es zwei getrennte Regelungen mit unterschiedlichen Voraussetzungen, unterschiedlichen Beträgen und unterschiedlicher Logik. Die eine knüpft an den einzelnen Arbeitstag an, die andere an einen Raum. Wer sie durcheinanderbringt, rechnet leicht mit einem Betrag, der im eigenen Fall gar nicht zur Auswahl steht.
Zwei Regelungen, zwei völlig verschiedene Anknüpfungspunkte
Die Tagespauschale fragt nach dem Tag. Sie beträgt 6 Euro für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro, rechnerisch also bei 210 Tagen. Wo genau diese Arbeit in der Wohnung stattfindet, spielt für sie keine Rolle.
Das häusliche Arbeitszimmer fragt nach dem Raum. Hier geht es um einen Raum, der so gut wie ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird und der zusätzlich den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Liegen beide Voraussetzungen vor, kommen entweder die tatsächlichen Aufwendungen für diesen Raum in Betracht oder wahlweise eine Jahrespauschale von 1.260 Euro.
Dass beide Regelungen auf denselben Höchstbetrag von 1.260 Euro hinauslaufen, ist eine Eigenart des Gesetzes und sorgt für einen Großteil der Verwechslungen. Die Wege dorthin haben nichts miteinander zu tun.
Die beiden Regelungen im direkten Vergleich
| Tagespauschale | Häusliches Arbeitszimmer | |
|---|---|---|
| Anknüpfung | Der einzelne Arbeitstag | Ein bestimmter Raum |
| Eigener Raum nötig? | Nein | Ja, ein abgeschlossener Raum |
| Nutzungsanforderung | Tätigkeit überwiegend in der Wohnung | So gut wie ausschließlich beruflich genutzt |
| Zusätzliche Hürde | Erste Tätigkeitsstätte an diesem Tag nicht aufgesucht | Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit |
| Betrag | 6 Euro je Tag | Tatsächliche Aufwendungen oder Jahrespauschale |
| Jahreshöchstbetrag | 1.260 Euro | Jahrespauschale 1.260 Euro, tatsächliche Kosten der Höhe nach nicht gedeckelt |
| Nachweis | Aufzeichnung der Tage | Raumnachweis und Kostenbelege |
| Typischer Fall | Hybride Arbeit mit Büroarbeitsplatz | Tätigkeit, deren Schwerpunkt dauerhaft zuhause liegt |
Warum der Küchentisch kein Arbeitszimmer sein kann
Für das häusliche Arbeitszimmer verlangt die Rechtsprechung einen Raum, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung darf allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein. Ein Küchentisch, an dem abends gegessen wird, erfüllt das nicht — und zwar unabhängig davon, wie viele Stunden dort tatsächlich gearbeitet wird.
Dasselbe gilt für die klassische Arbeitsecke im Wohnzimmer, für den Schreibtisch im Schlafzimmer und in der Regel auch für Durchgangszimmer, durch die andere Räume erschlossen werden. Eine Aufteilung nach geschätzten Nutzungsanteilen ist dabei nicht vorgesehen: Der Bundesfinanzhof hat einen solchen anteiligen Abzug für gemischt genutzte Räume in einer Grundsatzentscheidung abgelehnt.
Die Vorstellung, man könne „die Hälfte des Wohnzimmers“ ansetzen, führt deshalb regelmäßig in die Irre. Entweder der Raum erfüllt die Voraussetzungen, oder er erfüllt sie nicht.
Der Küchentisch blockiert die Tagespauschale nicht
Genau hier liegt der praktisch wichtigste Punkt: Dass ein Raum die Anforderungen an ein Arbeitszimmer nicht erfüllt, sagt über die Tagespauschale nichts aus. Die Tagespauschale wurde gerade für die Fälle geschaffen, in denen kein abgetrennter Arbeitsraum vorhanden ist.
Wer am Esstisch, am Küchentisch oder an einem Platz im Wohnbereich arbeitet, kann die Tagespauschale grundsätzlich in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen des jeweiligen Tages vorliegen. Der Raum ist dabei kein Prüfpunkt. Das ist der eigentliche Unterschied zwischen den beiden Regelungen — und der Grund, warum die Tagespauschale für hybride Arbeitsmodelle in der Regel die relevantere Vorschrift ist.
Der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist die härtere Hürde
Selbst wer über ein echtes, ausschließlich beruflich genutztes Zimmer verfügt, ist damit noch nicht beim Abzug angekommen. Hinzukommen muss, dass dieses Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet.
Maßgeblich ist dabei nach der Rechtsprechung der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht allein das zeitliche Verhältnis. Gefragt wird also, wo das getan wird, was für den Beruf prägend ist. Bei einer Tätigkeit, die im Kern aus Beratung beim Kunden vor Ort besteht, liegt dieser Schwerpunkt typischerweise nicht im häuslichen Zimmer, auch wenn dort die Vor- und Nachbereitung stattfindet.
Ein regulärer Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber schließt einen Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer nicht automatisch aus. Entscheidend ist der qualitative Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit. Wird das Arbeitszimmer nicht als Mittelpunkt anerkannt, bleibt die Tagespauschale davon unberührt.
Zur Einordnung: Die alte Regelung, nach der ein Arbeitszimmer bis zu einem begrenzten Betrag absetzbar war, wenn für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, gibt es in dieser Form nicht mehr. Diese Fälle laufen inzwischen über die Tagespauschale. Ältere Ratgebertexte im Netz beziehen sich teilweise noch auf den früheren Rechtsstand.
Beide Regelungen sind nicht frei kombinierbar
Für denselben Zeitraum lassen sich die beiden Wege nicht addieren. Soweit für eine Wohnung der Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer vorgenommen wird, ist der Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Dasselbe gilt, soweit Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden.
Die Jahrespauschale von 1.260 Euro ist außerdem personenbezogen und wird zeitanteilig gekürzt: Für Monate, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, mindert sie sich um jeweils ein Zwölftel. Wer also erst im Juli in eine Wohnung mit Arbeitszimmer zieht, kann nicht den vollen Jahresbetrag ansetzen.
Ein Vergleich mit Zahlen
Fall A — Arbeit am Esstisch, hybrides Modell
An 95 Kalendertagen wird überwiegend zuhause gearbeitet, ohne an diesen Tagen die erste Tätigkeitsstätte aufzusuchen. Ein eigenes Arbeitszimmer ist nicht vorhanden.
95 Tage × 6 Euro = 570 Euro Tagespauschale.
Fall B — eigenes Zimmer, Schwerpunkt der Tätigkeit zuhause
Ein separater Raum wird so gut wie ausschließlich beruflich genutzt und bildet den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit. Das ganze Jahr über liegen die Voraussetzungen vor.
Wahlweise die tatsächlichen anteiligen Raumkosten oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro.
In beiden Fällen handelt es sich um Werbungskosten, nicht um eine Auszahlung, Erstattung oder einen Zuschuss. Welche steuerliche Wirkung daraus entsteht, ergibt sich erst aus der gesamten Steuererklärung.
Warum die Wahl seltener eine Wahl ist, als sie aussieht
Die Frage „Tagespauschale oder Arbeitszimmer?“ suggeriert, man könne sich entscheiden. In den meisten Fällen entscheiden die Verhältnisse. Wer keinen separaten Raum hat, hat nur eine Option. Wer einen Raum hat, aber einen Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber, scheitert meist am Mittelpunkt. Eine echte Vergleichsrechnung stellt sich vor allem dort, wo der berufliche Schwerpunkt tatsächlich dauerhaft in der Wohnung liegt.
Wo tatsächlich beide Wege offenstehen, hängt das Ergebnis von der Zahl der Homeoffice-Tage und von der Höhe der anteiligen Raumkosten ab. Beide Größen sollten dafür bekannt sein — was wieder auf den Punkt hinausläuft, an dem es praktisch hängt: die Aufzeichnung der Tage über das Jahr.
Was sich daraus für den Alltag ergibt
Für die große Mehrheit der Arbeitnehmer in hybriden Modellen ist die Tagespauschale der einschlägige Weg, und der Küchentisch ist dabei kein Hindernis. Die Regeln zum häuslichen Arbeitszimmer sind demgegenüber eng und richten sich an Konstellationen, in denen die Wohnung tatsächlich der berufliche Schwerpunkt ist.
Die Grundlagen zur Pauschale selbst stehen in der Übersicht zur Tagespauschale. Ob ein bestimmter Arbeitstag überhaupt als Homeoffice-Tag zählt, ist hier gesondert beschrieben. Und weil bei Arbeitnehmern ohnehin ein Pauschbetrag angesetzt wird, entscheidet am Ende oft erst die Summe aller Posten über die Wirkung — dazu der Beitrag zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Quellen
- Gesetze im Internet — § 4 Einkommensteuergesetz (häusliches Arbeitszimmer und Tagespauschale, Absatz 5 Satz 1 Nummern 6b und 6c)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html - Gesetze im Internet — § 9 Einkommensteuergesetz (Werbungskosten)
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html - Bundesministerium der Finanzen — Hinweise zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Tagespauschale
https://www.bundesfinanzministerium.de/
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Steuer-, Rechts- oder Finanzberatung dar. Genannte Beträge sind gesetzliche Höchst- oder Pauschalwerte beziehungsweise Rechenbeispiele zur Veranschaulichung — keine zugesagte Erstattung und keine Auszahlung.
Ob und in welchem Umfang einzelne Posten im konkreten Fall berücksichtigt werden können, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Bei Unsicherheit können das zuständige Finanzamt oder eine steuerberatende Stelle weiterhelfen.